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Wohngruppenzuschlag beantragen: Schritt für Schritt

Wohngruppenzuschlag beantragen: 224 oder 450 Euro richtig zuordnen, Präsenzkraft beauftragen und Unterlagen vorbereiten – inklusive Prüfroutine.

8/15/20265 min read

Pflege-WG bespricht Aufgaben für den gemeinsamen Haushalt
Pflege-WG bespricht Aufgaben für den gemeinsamen Haushalt

Gemeinsam wohnen, den Alltag selbst bestimmen und Unterstützung organisieren: Eine ambulant betreute Pflege-WG kann dafür einen passenden Rahmen bieten. Wer den Wohngruppenzuschlag beantragen möchte, muss aber mehr nachweisen als eine gemeinsame Adresse. Entscheidend sind Bewohnerzahl, Pflegebedürftigkeit, eine gemeinschaftlich beauftragte Präsenzkraft und die genaue Ausgestaltung der Versorgung.

Dieser Beitrag führt durch die Prüfung und den Antrag. Er erklärt außerdem, warum der klassische Zuschlag von 224 Euro nicht mit der seit 2026 bestehenden 450-Euro-Pauschale für eine andere Form gemeinschaftlicher Versorgung verwechselt werden darf.

Zuerst die Wohnform eindeutig bestimmen

Bezeichnungen wie „Pflege-WG“, „Senioren-WG“, „Servicewohnen“ oder „betreutes Wohnen“ sind im Alltag nicht immer trennscharf. Für die Pflegeversicherung zählt, wie das Zusammenleben und die Versorgung tatsächlich organisiert sind. Bitten Sie den Anbieter oder die Initiatorinnen und Initiatoren deshalb um eine schriftliche Beschreibung des Modells.

Der klassische Wohngruppenzuschlag richtet sich nach § 45f SGB XI. Daneben gibt es seit 2026 gemeinschaftliche Wohnformen mit besonderen Verträgen zur pflegerischen Versorgung nach § 92c SGB XI. Für diese gilt § 45h SGB XI. Die Voraussetzungen und die kombinierbaren Leistungen unterscheiden sich.

Wann 224 Euro Wohngruppenzuschlag möglich sind

In einer ambulant betreuten Wohngruppe beträgt der Zuschlag 224 Euro monatlich. Folgende Punkte müssen zusammenpassen:

  • Die pflegebedürftige Person lebt mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung.

  • Mindestens zwei weitere Mitglieder der Wohngruppe sind ebenfalls pflegebedürftig.

  • Die Mitglieder haben gemeinsam eine Präsenzkraft beauftragt.

  • Die Wohnform gewährleistet keinen Leistungsumfang, der einer vollstationären Pflege weitgehend entspricht.

Für Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 kommt hinzu, dass sie mindestens eine der gesetzlich genannten ambulanten Leistungen beziehen müssen. Dazu gehören etwa Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung, Umwandlungsanspruch oder Entlastungsbetrag. Für Pflegegrad 1 besteht diese zusätzliche Voraussetzung nicht.

Die Präsenzkraft gemeinsam beauftragen

Die Präsenzkraft unterstützt die Wohngruppe bei übergreifenden Aufgaben. Sie kann beispielsweise Termine koordinieren, gemeinschaftliche Einkäufe organisieren, bei Haushaltsabläufen helfen oder gemeinsame Aktivitäten vorbereiten. Sie ist nicht automatisch für die individuelle Pflege jeder Person zuständig.

Eine gute Vereinbarung beantwortet vier Fragen: Wer übernimmt die Aufgabe? Welche Tätigkeiten gehören dazu? Wann ist die Person erreichbar? Wie werden Vergütung und Vertretung geregelt? Die Mitglieder der Wohngruppe sollten die Entscheidung gemeinsam treffen und schriftlich festhalten.

224 und 450 Euro nicht verwechseln

Die Pflegeversicherung unterscheidet zwei Leistungen. Der Zuschlag nach § 45f SGB XI beträgt 224 Euro monatlich und gehört zur ambulant betreuten Wohngruppe mit gemeinschaftlich beauftragter Präsenzkraft. Die Pauschale nach § 45h SGB XI beträgt 450 Euro je Kalendermonat und setzt eine gemeinschaftliche Wohnform mit einem besonderen Vertrag zur pflegerischen Versorgung voraus.

Ein höherer Betrag bedeutet nicht automatisch, dass dieses Modell im Einzelfall günstiger oder passender ist. Bei der 450-Euro-Leistung gelten andere Regeln für zusätzliche Ansprüche. Lassen Sie sich daher von der Pflegekasse schriftlich bestätigen, welche Vorschrift auf die konkrete Wohnform angewendet wird.

Diese Unterlagen gehören in die Antragsmappe

Die Pflegekasse darf zur Prüfung des Anspruchs unter anderem folgende Angaben und Unterlagen anfordern:

  • Bestätigung zur Größe und Zusammensetzung der Wohngruppe,

  • Adresse und Gründungsdatum,

  • Mietvertrag und Grundriss der gemeinsamen Wohnung,

  • vorhandenen Pflegevertrag,

  • Kontaktdaten und Unterschrift der Präsenzkraft,

  • Vereinbarung über deren Aufgaben.

Bewahren Sie nur die erforderlichen Kopien gemeinsam auf und versenden Sie sensible Unterlagen über den von der Pflegekasse vorgesehenen sicheren Weg. Unser Leitfaden zum Pflegeordner anlegen hilft bei einer übersichtlichen Ablage.

Wohngruppenzuschlag beantragen: die Schrittfolge

  1. Modell schriftlich klären: Lassen Sie § 45f oder § 45h eindeutig zuordnen.

  2. Bewohnerstruktur prüfen: Stimmen Gesamtzahl und Zahl der pflegebedürftigen Mitglieder?

  3. Präsenzkraft auswählen: Treffen Sie eine gemeinsame Entscheidung und beschreiben Sie die Aufgaben.

  4. Unterlagen vervollständigen: Prüfen Sie Verträge, Grundriss, Kontaktdaten und Unterschriften.

  5. Formular anfordern: Nutzen Sie das aktuelle Verfahren der zuständigen Pflegekasse.

  6. Eingang dokumentieren: Bewahren Sie eine Kopie und die Eingangsbestätigung auf.

  7. Bescheid kontrollieren: Prüfen Sie Leistungsart, Betrag, Beginn und mögliche Nebenbestimmungen.

Eine praktische Prüfung am Küchentisch

Planen Sie ein gemeinsames Treffen der Wohngruppe. Legen Sie Verträge, Grundriss und Aufgabenliste nebeneinander. Gehen Sie anschließend jede Voraussetzung aus § 45f durch und markieren Sie, welcher Nachweis sie belegt. Offene Punkte werden einer Person mit Termin zugeordnet.

Diese einfache Prüfroutine verhindert, dass einzelne Mitglieder unterschiedliche Annahmen über die Präsenzkraft oder die Finanzierung haben. Sie zeigt außerdem früh, ob eine Rückfrage bei Pflegekasse, Anbieter oder Pflegeberatung nötig ist.

Ambulante Pflege getrennt organisieren

Der Wohngruppenzuschlag finanziert gemeinschaftliche Organisation, nicht sämtliche persönlichen Hilfen. Körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuung und Hilfe im Haushalt können je nach Bedarf über zugelassene Dienste, Pflegegeld oder Kombinationen organisiert werden. Verträge und Abrechnungen sollten erkennen lassen, welche Leistung welchem Zweck dient.

Ein gemeinsamer Kalender kann Besuchszeiten und organisatorische Termine bündeln. Medizinische Details und andere sensible Daten gehören jedoch nicht offen in einen Gemeinschaftskalender. Halten Sie nur fest, was für die Koordination wirklich erforderlich und von den Betroffenen freigegeben ist.

Tagespflege nur nach besonderer Prüfung

Bei einer ambulant betreuten Wohngruppe kann Tages- oder Nachtpflege neben dem Wohngruppenzuschlag nicht ohne Weiteres genutzt werden. § 45f SGB XI verlangt den Nachweis, dass die Versorgung in der Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht ausreichend gesichert ist; die Prüfung erfolgt durch den Medizinischen Dienst.

Wer eine zeitweise stationäre Versorgung in einer Krisensituation erwägt, findet in unserer Checkliste zur Kurzzeitpflege eine getrennte Orientierung. Klären Sie die konkrete Anspruchskombination immer vor einer verbindlichen Buchung mit der Pflegekasse.

Anschubfinanzierung bei einer neuen Pflege-WG

Für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung einer neu gegründeten ambulant betreuten Wohngruppe kann zusätzlich eine einmalige Förderung nach § 45g SGB XI infrage kommen. Sie beträgt bis zu 2.613 Euro je anspruchsberechtigter Person und insgesamt höchstens 10.452 Euro je Wohngruppe.

Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen gestellt werden. Holen Sie vor größeren Umbauten die erforderlichen Informationen und Genehmigungen ein. Ein Kostenvoranschlag allein ist noch keine Förderzusage.

Änderungen während des Wohnens festhalten

Eine Wohngruppe verändert sich: Menschen ziehen ein oder aus, Aufgaben werden neu verteilt oder eine andere Präsenzkraft wird beauftragt. Prüfen Sie bei jeder wesentlichen Änderung, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiter erfüllt sind und welche Mitteilung die Pflegekasse benötigt.

Für überraschende Versorgungslücken lohnt sich zusätzlich ein Notfallplan für die Pflege zu Hause. Er sollte Vertretungen, erreichbare Kontakte und die wichtigsten Abläufe knapp festhalten, ohne unnötige sensible Informationen offenzulegen.

Häufige Fehler vermeiden

  • Nur auf den Namen der Wohnform vertrauen: Maßgeblich sind Vertrag und tatsächliche Organisation.

  • Präsenzkraft mit Pflegedienst gleichsetzen: Gemeinschaftliche Aufgaben und persönliche Pflege getrennt beschreiben.

  • Beträge vermischen: 224 Euro nach § 45f und 450 Euro nach § 45h gehören zu unterschiedlichen Modellen.

  • Grundriss oder Vereinbarung vergessen: Die Unterlagen vor dem Versand anhand einer Liste kontrollieren.

  • Bescheid ungelesen ablegen: Beginn, Betrag und Begründung mit dem Antrag vergleichen.

  • Veränderungen übersehen: Ein- und Auszüge oder einen Wechsel der Präsenzkraft frühzeitig klären.

Kompakte Checkliste vor dem Versand

  • Wohnform und gesetzliche Grundlage sind schriftlich geklärt.

  • Bewohnerzahl und Pflegebedürftigkeit erfüllen die Voraussetzungen.

  • Die Präsenzkraft ist gemeinschaftlich beauftragt.

  • Aufgaben, Vergütung und Vertretung sind nachvollziehbar beschrieben.

  • Mietvertrag, Grundriss und Pflegevertrag liegen bereit.

  • Das aktuelle Formular der Pflegekasse ist vollständig ausgefüllt.

  • Sichere Übermittlung und Nachweis des Eingangs sind organisiert.

Fazit: Erst zuordnen, dann vollständig beantragen

Den Wohngruppenzuschlag zu beantragen beginnt mit der richtigen Einordnung der Wohnform. Für die ambulant betreute Pflege-WG nach § 45f SGB XI sind 224 Euro monatlich möglich, wenn Bewohnerstruktur, Präsenzkraft und Versorgung die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die 450-Euro-Pauschale betrifft ein anderes Vertragsmodell. Wer die Zuordnung schriftlich klärt und alle Nachweise gemeinsam prüft, vermeidet Rückfragen und schafft eine verlässliche Grundlage für den Bescheid.

Quellen, Stand 21. August 2026

Dieser Beitrag bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Pflege- oder Rechtsberatung.

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