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Entlastungsbetrag 2026: 131 Euro für Alltagshilfe nutzen

Entlastungsbetrag 2026: Wer die 131 Euro nutzen kann, welche Alltagshilfen anerkannt sind und wie die Abrechnung mit der Pflegekasse funktioniert.

Seniorin plant mit einer Alltagshilfe die Unterstützung zu Hause
Seniorin plant mit einer Alltagshilfe die Unterstützung zu Hause

Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause versorgt werden, können 2026 monatlich bis zu 131 Euro als Entlastungsbetrag nutzen. Das Geld ist zweckgebunden: Es soll den Alltag erleichtern, Selbstständigkeit fördern und pflegende Angehörige entlasten. Der Anspruch besteht in allen Pflegegraden von 1 bis 5.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung nach § 45b SGB XI. Er wird nicht pauschal ausgezahlt. In der Regel werden nachgewiesene Kosten für anerkannte Unterstützungsangebote bis zur verfügbaren Höhe erstattet. Eine vorherige gesonderte Antragstellung ist für den Anspruch nicht erforderlich; für die Erstattung benötigt die Pflegekasse jedoch geeignete Belege.

Wofür können die 131 Euro genutzt werden?

Der Betrag kann unter anderem für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Dazu können – abhängig von Angebot, Anerkennung und persönlichem Bedarf – beispielsweise folgende Hilfen gehören:

  • Unterstützung bei der Haushaltsführung, etwa Reinigung, Wäsche oder Ordnung

  • Begleitung zu Terminen, beim Einkauf oder bei Spaziergängen

  • Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten

  • Alltagsbegleitung und stundenweise Entlastung pflegender Angehöriger

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege

Bei Pflegegrad 1 kann der Betrag außerdem für bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung verwendet werden. In den Pflegegraden 2 bis 5 gelten dafür andere Leistungsregeln.

So funktioniert die Abrechnung

  1. Pflegegrad prüfen: Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad und häusliche Pflege.

  2. Anerkanntes Angebot wählen: Erstattungsfähig sind nur Leistungen, die die gesetzlichen und landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

  3. Leistung dokumentieren: Rechnungen und Leistungsnachweise sollten eindeutig erkennen lassen, welche Unterstützung erbracht wurde.

  4. Belege einreichen: Die Unterlagen werden bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen eingereicht. Manche anerkannten Anbieter können nach Vereinbarung direkt abrechnen.

Vor dem ersten Einsatz empfiehlt sich eine kurze Abstimmung mit der Pflegekasse. So lässt sich klären, ob der ausgewählte Anbieter anerkannt ist und welche Unterlagen benötigt werden.

Was passiert mit nicht genutzten Beträgen?

Nicht verbrauchte Monatsbeträge können innerhalb des Kalenderjahres angespart werden. Ein Rest aus einem Kalenderjahr kann grundsätzlich noch bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres verwendet werden. Wer den Betrag längere Zeit nicht genutzt hat, sollte den aktuellen Stand direkt bei der Pflegekasse erfragen.

Ein praktisches Beispiel

Eine Person mit Pflegegrad 2 benötigt zweimal im Monat Unterstützung bei der Wohnungsreinigung und beim Einkauf. Ist der Dienst als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt, können die nachgewiesenen Kosten bis zum verfügbaren Entlastungsbetrag erstattet werden. Liegen die Kosten über dem vorhandenen Guthaben, bleibt die Differenz selbst zu tragen oder muss über eine andere Leistung abgedeckt werden.

Fazit

Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich kann spürbar dabei helfen, den Alltag zu Hause besser zu organisieren. Entscheidend sind ein anerkannter Pflegegrad, ein geeigneter anerkannter Anbieter und nachvollziehbare Belege. Wer frühzeitig mit Pflegekasse und Anbieter klärt, wie die Abrechnung erfolgt, vermeidet unnötige Rückfragen.

Quellen: § 45b SGB XI · Bundesgesundheitsministerium: Unterstützung im Alltag · Bundesgesundheitsministerium: Leistungen bei Pflegegrad 1

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